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MARCARE® als zuverlässiger Partner der Flaggenstaaten

Im Auftrag der Flaggenstaaten organisiert MARCARE®die erforderlichen Sicherheitsinspektionen. Diese Inspektionen werden mit Hilfe eines weltweiten Netzes von ca. 320 kompetenten Sachverständigen periodisch durchgeführt.
Ferner werden Schiffsunfälle und Verstösse gegen Gesetze und Vorschriften untersucht und aufgeklärt.

 

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verlangt besonders im Artikel 94, dass jeder Flaggenstaat auf den Schiffen unter seiner Flagge die Gesetzmäßigkeit, technische- und soziale Angelegenheiten durch administrative Überprüfung sicherstellt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Artikel 217 worin Flaggenstaaten aufgefordert werden sicherzustellen, dass auf den Schiffen unter ihrer Flagge alle internationalen Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.

Artikel 94 SRÜ [Pflichten des Flaggenstaates] +
  1. (1) Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus.

    (2) Insbesonde hat jeder Staat
    a) ein Schiffsregister zu führen, dass die Namen und Einzelheiten der seine Flagge führenden Schiffe enthält, mit Ausnahme derjenigen Schiffe, die wegen ihrer geringen Grösse nicht unter die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften fallen;
    b) die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in bezug auf die das Schiff betreffende verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben.

    (3) Jeder Staat ergreift für die seine Flagge führenden Schiffe die Massnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlich sind, unter anderem in bezug auf
    a) den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe;
    b) die Bemannung der Schiffe, die Arbeitsbedingungen und die Ausbildung der Besatzungen, unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Übereinkünfte;
    c) die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Zusammenstössen.

    (4) Diese Massnahmen umfassen solche, die notwendig sind, um sicherzustellen,
    a) dass jedes Schiff vor der Eintragung in das Schiffregister und danach in angemessenen Abständen von einem befähigten Schiffsbesichtiger besichtigt wird und diejenigen Seekarten, nautischen Veröffentlichungen sowie Navigationsausrüstungen und -instrumente an Bord hat, die für die sichere Fahrt des Schiffes erforderlich sind;
    b) dass jedes Schiff einem Kapitän und Offizieren mit geeigneter Befähigung, insbesondere im Hinblick auf Seemannschaft, Navigation, Nachrichtenwesen und Schiffsmaschinentechnik, unterstellt ist und dass die Besatzung nach Befähigung und Anzahl dem Typ, der Grösse, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des Schiffes entspricht;
    c) dass der Kapitän, die Offiziere und, soweit erforderlich, die Besatzung mit den anwendbaren internationalen Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Verhütung von Zusammenstössen, zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung sowie zur Unterhaltung von Funkverbindungen vollständig vertraut und verpflichtet sind, sie zu beachten.

    (5) Wenn ein Staat Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 ergreift, ist er verpflichtet, sich an die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zu halten und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Beachtung sicherzustellen.

    (6) Ein Staat, der eindeutige Gründe zu der Annahme hat, dass keine ordnungsgemässe Hoheitsgewalt und Kontrolle über ein Schiff ausgeübt worden sind, kann dem Flaggenstaat die Tatsachen mitteilen. Nach Empfang einer solchen Mitteilung untersucht der Flaggenstaat die Angelegenheit und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemassnahmen.

    (7) Jeder Staat lässt über jeden Seeunfall oder jedes andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis auf Hoher See, an dem ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt war und wodurch der Tod oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines anderen Staates oder schwere Schäden an Schiffen oder Anlagen eines anderen Staates oder an der Meeresumwelt verursacht wurden, von oder vor einer entsprechend befähigten Person oder Personen eine Untersuchung durchführen. Der Flaggenstaat und der andere Staat arbeiten bei der Durchführung jeder vom letzteren vorgenommenen Untersuchung über einen solchen Seeunfall oder ein solches mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis zusammen.



    [Wiedergabe ohne Gewähr!]


Artikel 217 SRÜ [Durchsetzung durch Flaggenstaaten] +
(1) Die Staaten stellen sicher, dass die ihre Flagge führenden oder in ihr Schiffsregister eingetragenen Schiffe die anwendbaren internationalen Regeln und Normen, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind, sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften einhalten, die sie in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassen haben, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen; demgemäss erlassen die Staaten Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen die erforderlichen sonstigen Massnahmen zu ihrer Durchführung. Die Flaggenstaaten sorgen dafür, dass diese Regeln, Normen, Gesetze und sonstigen Vorschriften wirksam durchgesetzt werden, unabhängig davon, wo ein Verstoss erfolgt.

(2) Die Staaten ergreifen insbesondere geeignete Massnahmen, um Schiffen, die ihre Flagge führen oder in ihr Schiffsregister eingetragen sind, das Auslaufen so lange zu verbieten, bis sie unter Einhaltung der in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen, einschliesslich der Bestimmungen über Entwurf, Bau, Ausrüstung und Bemannung der Schiffe, in See gehen können.

(3) Die Staaten stellen sicher, dass die ihre Flagge führenden oder in ihr Schiffsregister eingetragenen Schiffe Zeugnisse an Bord mitführen, die nach den in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen erforderlich sind und demgemäss ausgestellt wurden. Die Staaten stellen sicher, dass die ihre Flagge führenden Schiffe regelmässig überprüft werden, um festzustellen, ob die Zeugnisse mit dem tatsächlichen Zustand des Schiffes übereinstimmen. Diese Zeugnisse werden von anderen Staaten als Nachweis für den Zustand des Schiffes anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Gültigkeit wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen bei, sofern nicht eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustand des Schiffes in wesentlichen Punkten den Angaben der Zeugnisse nicht entspricht.

(4) Verstösst ein Schiff gegen die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Normen, so sorgt der Flaggenstaat unbeschadet der Artikel 218, 220 und 228 für eine sofortige Untersuchung; gegebenenfalls leitet er ein Verfahren betreffend den angeblichen Verstoss ein, unabhängig davon, wo dieser erfolgte oder wo die durch diesen Verstoss verursachte Verschmutzung eintrat oder festgestellt wurde.

(5) Die Flaggenstaaten können für die Untersuchung des Verstosses jeden anderen Staat, dessen Mitarbeit bei der Klärung der Umstände des Falles nützlich sein könnte, um Hilfe ersuchen. Die Staaten bemühen sich, entsprechenden Ersuchen der Flaggenstaaten nachzukommen.

(6) Die Staaten untersuchen auf schriftliches Ersuchen eines jeden Staates jeden Verstoss, der angeblich von ihrer Flagge führenden Schiffen begangen wurde. Sind die Flaggenstaaten überzeugt, dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens wegen des angeblichen Verstosses vorliegen, so leiten sie unverzüglich ein solches Verfahren in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen ein.

(7) Die Flaggenstaaten unterrichten den ersuchenden Staat und die zuständige internationale Organisation umgehend über die ergriffenen Massnahmen und deren Ergebnis. Diese Auskünfte stehen allen Staaten zur Verfügung.

(8) Die Strafen, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Staaten für die ihre Flagge führenden Schiffe vorgesehen sind, müssen streng genug sein, um von Verstössen abzuschrecken, gleichviel wo diese erfolgen.

[Wiedergabe ohne Gewähr!]

 

Department of Marine Services and Merchant Shipping
Antigua and Barbuda W.I.
Inspection and Investigation Division
(ADOMS IID)

- ADOMS IID Formular Downloads

- International Shipping Register of Antigua and Barbuda

- Cirular 04-001-98 Rev. 5 Inspections by the Flag State